AGB
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Berechnungen erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen sowie zu unseren am Tage der Lieferung gültigen Preisen, deren jederzeitige Änderung uns vorbehalten bleibt. Abweichungen oder entgegenstehende Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
2. Angebote
Angebote sind immer freibleibend und unverbindlich. Änderungen aus Gründen der Veränderung von Qualität, Material, Ausführung, Sicherheit sowie Druckfehler behalten wir uns vor. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen der Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Firma H&H Maschinenbau GmbH. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Alle Preise verstehen sich bei Inlandsverkäufen stets zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Aufträge
MASCHINEN-Aufträge gelten erst nach und NUR entsprechend der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Ausstellung einer Rechnung an den Vertragspartner als angenommen.
4. Lieferzeit
Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Teillieferungen sind zulässig. Artikel, die bei der Bestellung nicht lieferbar sind, werden automatisch zur Nachlieferung vorgemerkt. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, z. B. Streik, Rohstoffmangel, Krieg, behördliche Maßnahmen, Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkungen des Energieverbrauchs und andere, durch uns nicht zu vertretende Umstände, die bei uns oder den Zulieferern eintreten, entbinden uns von der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und geben uns außerdem das Recht, weitere Lieferungen ohne Nachlieferungsverpflichtungen und ohne Gewährung von Schadenersatz einzustellen. Für eine durch unseren Vorlieferanten verschuldete Verzögerung oder Lieferungsunfähigkeit können wir in keinem Falle irgendwelche Ansprüche anerkennen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers, mindestens jedoch 0,5% und höchstens 10% des Brutto- Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Falls eine Anzahlung vereinbart ist, ist diese vor Fabrikationsbeginn zu leisten und die Lieferfrist beginnt erst mit Erhalt der Anzahlung.
5. Versand
Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Bestellers. Generell erfolgt die Lieferung ausschließlich AB WERK zuzüglich Transportkosten. Verpackungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers. Auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, trägt der Auftraggeber die Gefahr. Abnahmeprüfungen finden mangels abweichender Vereinbarung im Werk des Lieferers während der normalen Arbeitszeit statt. Wird keine besondere Bestimmung bezüglich der technischen Einzelheiten vereinbart, so ist für die Prüfungen die im Lieferwerk bestehende allgemeine Praxis maßgeblich.
6. Export
Exportsendungen erfolgen AB WERK, unverpackt. Verpackungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers. Verschlag oder seemäßige Verpackung = geschlossene Holzkiste stets zusätzlich zu Lasten des Käufers.
Zusätzlich zu Pos. 7 (Zahlung) ist für alle Exportgeschäfte auch ein unwiderrufliches Dokumenten-Akkreditiv zulässig. Alle Bankgebühren zu Lasten des Bestellers oder Käufers.
7. Zahlung
Innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse, nur nach vorheriger positiver Bonitätsprüfung. I.a. per Vorkasse mit Anzahlung bei Bestellung. Anderweitige Abzüge werden nicht anerkannt und in jedem Falle nachgefordert. Ebenso werden Differenzen aus Zahlungen ungeachtet des Entstehungsgrundes von uns nachgefordert. Berechtigte Nachlässe werden mit Gutschriftsanzeige ausdrücklich anerkannt.
8. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe banküblicher Zinsen, sowie eine zusätzliche Bearbeitungspauschale von mindestens EURO 10,-- zu berechnen. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage zu stellen. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Nachnahme auszuführen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug von mehr als 2 Wochen werden alle Forderungen des Lieferers sofort zur Zahlung fällig.
9. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Vor erfolgter Bezahlung aller Forderungen darf der Besteller oder Empfänger die ihm gelieferte Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Bei Gefährdung unseres Eigentums ist der Besteller und Empfänger verpflichtet, uns sofort Mitteilung zu machen. Kosten für Interventionen und Warenrücknahme hat der Besteller zu tragen. Ist die Ware zum Weiterverkauf bestimmt, verpflichtet sich der Besteller gegenüber seinem Kunden, ebenfalls den Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung zu unseren Gunsten geltend zu machen. Die durch den Weiterverkauf entstandene Forderung gilt in dem Augenblick der Entstehung in Höhe unseres Anspruches als an uns abgetreten. Bei Eingang einer solchen Forderung ist der Erlös an uns sofort abzuführen bzw. bis zur Fälligkeit als unser Eigentum zu verwalten.
Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung seinem Kunden bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Ansprüche erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vorzulegen. Saldoziehung und Saldoanerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht! Bei Lieferungen ins Ausland hat der Besteller bzw. Käufer die Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferers zu achten, ggfs. ähnliche Sicherungsrechte an der gelieferten Ware zu verschaffen. Der Besteller bzw. Käufer trägt alle Kosten, die uns durch Wiederinbesitznahme aufgrund des vorbehaltenen Eigentums entstehen.
10. Gewährleistungen
Wir leisten für die Mängelfreiheit unserer Produkte Gewähr und zwar für die Dauer von einem Jahr bei Neumaschinen bzw. 6 Monaten bei Gebrauchtmaschinen, indem wir zu Recht beanstandete Teile nach freier Einsendung komplett mit einer Fehlerbeschreibung und Angabe der Maschinen-Nummer sowie eine Kopie der Rechnung kostenlos ersetzen.
Ein Vorabtausch ist ausgeschlossen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von H&H Maschinenbau GmbH über. Ausnahmen hiervon bilden Motoren und Fremdfabrikate, bei denen die Gewährleistung des betreffenden Lieferwerkes gilt (i.d.R.: 6 Monate). KEINE Gewährleistung übernehmen wir für:
- Alle Verbrauchs- und Verschleißteile der H&H Maschinenbau GmbH- Thermo Schmelzkleberverarbeitungsmaschinen und Vorschmelzer, z.B.: Auftragselemente, Rührwalzen, Silikonwalzen, etc.
- Alle Verbrauchs- und Verschleißteile der H&H Maschinenbau GmbH- Schuhputzmaschinen, wie z.B.: Reinigungsbürsten, Polierbürsten, Rundriemen etc.
Für Mängel haften wir nur in der Weise, dass wir alle diejenigen Teile unentgeltlich ausbessern oder ersetzen, die infolge fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung entstanden sind. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die auf normalen Verschleiß und Überlastung, missbräuchliche An- oder Verwendung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Vernachlässigung in der Pflege, fehlerhafte Instandhaltung, fehlerhafte Aufstellung, nicht vom Lieferer genehmigte Änderungen und Reparaturen, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind, und Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen zurückzuführen sind. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der gelieferte Gegenstand von fremder Seite verändert worden ist oder in von uns nicht freigegebenen Kombinationen mit fremden Teilen oder Baugruppen verwendet wurde und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang damit steht. Weitere Ansprüche des Bestellers und Empfängers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Für Folgeschäden aus der Verwendung der Produkte wird jede Haftung abgelehnt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem der Liefergegenstand das Werk verlässt. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Verlassen des Werkes des Lieferers. Die Gewährleistungspflicht des Lieferers erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf den vom Besteller gelieferten Materialien, Teilen oder Baugruppen oder einer von ihm gewünschten Konstruktion beruhen.
11. Beanstandungen
Mängelrügen jeglicher Art müssen innerhalb 8 Tagen nach Erhalt vom Besteller oder Empfänger bei uns schriftlich unter Angabe der Rechnungsnummer geltend gemacht werden. Die beanstandete Ware darf nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung zurückgesandt werden. Es bleibt uns vorbehalten, für begründete Mängel entweder durch Instandsetzung oder Ersatzleistung aufzukommen. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller oder Empfänger nach Verständigung mit dem Lieferer die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Rückgabe oder Umtausch fest bestellter und ordnungsgemäß gelieferter Ware ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht möglich. Rücksendungen können nur unter Angabe von Rechnungsnummer und -datum bearbeitet werden, und wir erlauben uns, 10% des Warenwertes als Bearbeitungsgebühr zu berechnen. Nur dann kann Gutschrift zum berechneten Wert erfolgen. Waren, die nach Rechnungsdatum älter als 12 Monate sind, können nicht mehr zur Gutschrift bzw. zum Umtausch angenommen werden. Sonderanfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Lieferer dem Besteller bzw. Empfänger keinen Schadenersatz zu leisten hat für Gewinnentgang oder Folgeschäden!
12. Rücktritt
Bei Rücktritt vom Kaufvertrag, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, werden 20% des Brutto- Warenwertes als pauschalierter Schadenersatz fällig. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag bei Sonderanfertigung ist nur innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserteilung möglich. Dem Abnehmer wird vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
13. Angebots-, Auftrags- und Konstruktionsunterlagen
Angebote, Aufträge, Konstruktionsmuster, -entwürfe und -zeichnungen werden grundsätzlich nicht bekanntgegeben. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Art von Dokumenten und Gegenständen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen herauszugeben.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung
- Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögenwird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand Minden vereinbart, mit der Maßgabe, dass H&H Maschinenbau GmbH berechtigt ist, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Käufers zu klagen.
- Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts gelten im Verhältnis zwischen H&H Maschinenbau GmbH und dem Käufer nicht.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, an der Aufstellung einer Bestimmung mitzuwirken, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Die neu zu errichtende Bestimmung gilt für bereits abgeschlossene und künftige Geschäfte.
16. Änderungen
Alle Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung beider Parteien.